Geldwäschegsetz

Hinweise auf Verstöße § 53 GwG

Gemäß § 92 Bundesnotarordnung obliegt dem Präsidenten die Aufsicht über die Notare des Landgerichtsbezirks. Nach § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (GwG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und anderen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden.

Die Hinweise können auch anonym abgegeben werden.


Wie kann ein solcher Hinweis abgegeben werden?

Sollten Sie einen solchen Hinweis abgeben wollen, so senden Sie bitte entweder
einen Brief an:

Präsident des Landgerichts
Bahnhofstraße 24
67655 Kaiserslautern

oder

eine E-Mail an: lgkl@zw.jm.rlp.de

oder

Sie rufen unter der Telefonnummer 0631 3721-0 an.
 
Bekanntmachungen § 57 GwG

Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Die Bekanntmachungen des Landgerichts Kaiserslautern finden Sie hier:

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