Termine in Strafsachen im Januar 2025

Verhandlungsübersicht Januar 2025

Um Beachtung der Akkreditierungsnotwendigkeit für die am 24. Januar 2024 beginnende Hauptverhandlung vor der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts wird ausdrücklich hingewiesen (s.u. insbesondere Ziff. 11 der sitzungspolizeilichen Verfügung).  Es ist eine Frist bis zum 13.01.25 zu beachten. 

Mittwoch, 15. Januar 2024

9.00 Uhr – Sitzungssaal 1- wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis u.a., Az. 4 KLs 6014 Js 16508/23

 

4. Große Strafkammer

Die Staatsanwaltschaft legt dem mehrfach und einschlägig vorbestraften 33-jährigen Angeklagten zur Last, er habe im Juni 2023 in seiner Wohnung und dem dazugehörigen Keller in Altenglan knapp 100 Gramm Haschisch und Cannabisblüten sowie eine geringere Menge MDMA-Produkte zum geplanten Verkauf aufbewahrt. Das Haschisch soll er dabei in einem Rucksack gemeinsam mit sechs Schlagringen aufbewahrt haben. In seinem Schlafzimmer sei außerdem ein sog. Schwertschirm gefunden worden

Donnerstag, 16. Januar 2024

9.00 Uhr – Sitzungssaal 1 – wegen räuberischen Diebstahls u.a., Az. 4 KLs 6310 Js 10629/24 

 

Fortsetzungstermine:             Dienstag 21. Januar 2024, 9.00 Uhr Sitzungssaal 1

 

4. Große Strafkammer

Die Staatsanwaltschaft wirft dem 61-jährigen Angeklagten vor im Zeitraum von Ende September 2023 bis Juli 2024 zum Teil im Zustand alkohol- und rauschmittelbedingter verminderter Schuldfähigkeit mehrere Straftaten im Stadtgebiet von Kaiserslautern begangen zu haben. 

Im September 2023 soll der Angeklagte eine Zechbekanntschaft im Rahmen einer Auseinandersetzung zweimal ins Gesicht geschlagen haben, wodurch die Geschädigte zwei Zähne verlor. 

Im April 2024 soll der Angeklagte am Bahnhof in Kaiserslautern 2 Dosen Whiskey im Wert von 10 Euro entwendet haben. Er soll von einem Zeugen auf frischer Tat verfolgt worden sei. Als der Zeuge den Angeklagten ansprach, soll ihm dieser mit einer der Dosen gegen die Schläfe geschlagen haben, um sich im Besitz des Diebesguts zu erhalten. Als die Polizei, zunächst die Bundes- später die Landespolizei hinzukam, um den Vorfall aufzunehmen soll der Angeklagte die Beamten als „Arschlöcher“ beleidigt haben. Im weiteren Verlauf soll der alkoholisierte und unter Einfluss von THC stehende Angeklagte einen der Beamten mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen haben. 

Vier Tage später soll der Angeklagte in einer Unterkunft einen anderen Mann damit bedroht haben, ihn abzustechen.

Eine weitere knappe Woche später soll der Angeklagte unter Missachtung eines gegen ihn bestehenden Hausverbots einen Supermarkt aufgesucht haben, wo er sechs Kräuterlikörfläschchen entwendet und mehrere andere Spirituosenflaschen durch Randalieren zerstört haben soll. 

Wenige Tage später soll der sichtlich alkoholisierte Angeklagte eine Taxifahrerin dadurch am Losfahren gehindert haben, dass er vor das Taxifahrzeug sprang und sich anschließend über etwa eine halbe Stunde auf der Motorhaube liegend festklammerte. Im Anschluss wurde der Angeklagte in Gewahrsam genommen. Als er entlassen werden sollte, soll er versucht haben, einen der Polizeibeamten ins Bein zu beißen.

Wiederum wenige Tage später soll der stark alkoholisierte Angeklagte vor dem Westpfalzklinikum auffällig geworden sein, woraufhin eine Polizeistreife ihn kontrollierte. Der Angeklagte soll daraufhin mit seinem Rucksack auf das Dach des Streifenwagens eingeschlagen haben, wodurch ein Sachschaden entstand. Der anschließenden Ingewahrsamsnahme zur Durchsetzung eines Platzverweises, den die Beamten aussprachen, soll sich der Angeklagte durch sperren und schlagen widersetzt haben. 

Ende Juli 2024 soll eine herbeigerufene Rettungswagenbesatzung den alkoholisierten Angeklagten angetroffen haben, wie er im Bereich des Bahnhofvorplatzes urinierte. Als die Sanitäter den Angeklagten ansprachen, soll er einen von ihnen mit der Hand gegen die Schläfe geschlagen haben, wodurch dieser eine Prellung erlitt. 

Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft.

Montag, den 20. Januar 2025

9.00 Uhr – Sitzungssaal 1 – wegen Handeltreibens mit Cannabis, Az. 4 KLs 6014 Js 13563/23


Fortsetzungstermine:  Montag, 10. Februar 2025, 9.00 Uhr Sitzungssaal 1

 

4. Große Strafkammer

Die Staatsanwaltschaft legt dem 23-jährigem Angeklagten zur Last, im Zeitraum von Sommer 2022 bis April 2023 in Kaiserslautern mit Cannabis in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Zugrunde liegen der Anklage sechs Verkäufe an den Zeugen G. in Mengen zwischen  270 und 1000 Gramm. Weiter ließ der Angeklagten den Zeugen G. in einem „Bunker“, in diesem Fall den Kofferraum des Wagens des Zeugen, Betäubungsmittel für ihn verwahren. Hierbei soll es um Betäubungsmittel im unteren zweistelligen Kilobereich mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von etwa 3.400 Gramm gehen.

 

Freitag, den 24. Januar 2025

9.00 Uhr – Sitzungssaal 1 – wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, Az. 3 NBs 6043 Js 20048/21

 

Fortsetzungstermine:             Montag, 27. Januar 2025, Mittwoch, 29. Januar 2025, jeweils 9.00 Uhr, Sitzungssaal 1 

 

3. Kleine Strafkammer

Die Staatsanwaltschaft legt den vier Angeklagten zur Last, in Kaiserslautern als Verantwortliche oder Durchführende in einem fleischverarbeitenden Gewerbebetrieb Schlachtungen von Tieren unter Verstoß gegen das Tierschutzgesetz zugelassen, angeordnet oder durchgeführt zu haben. Insbesondere soll die Betäubung von Tieren vor dem Töten durch Bolzenschluss in einer hohen zweistelligen Zahl von Fällen nicht sachgerecht erfolgt sein. Die Angeklagten verteidigen sich mit ihrer Berufung zum Landgericht gegen Verurteilungen in erster Instanz zur Freiheitsstrafen, Geldstrafen nzw. Geldbußen. 

 

Der Vorsitzende hat zu dieser Verhandlung eine Sitzungspolizeiliche Verfügung erlassen, die – weil sie Anforderungen an die Akkreditierung und Zulassung zum Verhandlungstermin auch für Medienvertreter vorsieht – auszugsweise wie folgt wiedergegeben wird:

 

„1. Der Sitzungssaal wird 30 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet. Eingelassenen Zuhörern steht bis zur Öffnung des Sitzungssaales das Foyer zum Aufenthalt zur Verfügung.

2. Es dürfen nur so viele Zuhörer eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind (65 Sitzplätze). 25 Sitzplätze sind bis 15 Minuten vor Sitzungsbeginn vorzugsweise für die akkreditierten Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen (Medienvertreter) reserviert. Bis dahin nicht eingenommene Plätze werden an wartende Zuhörer vergeben, die sonst keinen Einlass finden könnten. 

Es ist sicherzustellen, dass jedermann ohne Ansehen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe der Bevölkerung und ohne Ansehen bestimmter persönlicher Eigenschaften die Möglichkeit hat, an der Verhandlung als Zuhörer teilzunehmen. Diese Anordnung wird begrenzt durch die Kapazität des Sitzungssaals und die für die akkreditierten Medienvertreter bis 15 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung reservierten insgesamt 25 Sitzplätze. Die Vergabe der freien Zuhörerplätze erfolgt nach dem Prioritätsprinzip. Entscheidend ist das Eintreffen eines interessierten Zuhörers an dem Eingang zum Zuhörerbereich (Ostseite). Dort wird für jeden freien Sitzplatz eine Platzkarte ausgegeben.

Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit zwei Zuhörern besetzt werden. 

Verlassen akkreditierte Medienvertreter nur kurzfristig ihren Platz (maximal 30 Minuten), ist dieser nicht zu belegen. Freiwerdende Sitzplätze von Zuhörern sind unverzüglich weiteren, auf Zutritt wartenden Zuhörern zur Verfügung zu stellen.

Sind alle Sitzplätze belegt, werden weitere Personen zurückgewiesen.

3. […]

4. Zuhörer und akkreditierte Medienvertreter haben als Zugang zum Sitzungssaal den Eingang zum Zuhörerbereich (Ostseite) zu benutzen. Die Prozessbeteiligten (Staatsanwälte, Sachverständige, Verteidiger nebst angemeldeten und je nach Kapazität zugelassenen Hilfs- bzw. Ausbildungspersonen der Verfahrensbeteiligten) sind berechtigt, den Haupteingang zum Sitzungssaal (Südseite) zu benutzen. Zeugen benutzen ebenfalls den Haupteingang.

 

5. An dem unmittelbaren Zugang zum Zuhörerbereich des Sitzungssaals 1 werden Einlasskontrollen angeordnet. Jede Person – einschließlich der akkreditierten Medienvertreter -, die den Sitzungssaal betreten will, und ihr Gepäck ist auf Waffen und gefährliche Werkzeuge (d.h. Gegenstände, die geeignet sind, Menschen zu verletzen) hin zu durchsuchen. Dabei wird der Einsatz technischer Mittel zur Durchsuchung gestattet. Weibliche Personen sind durch weibliches Sicherheitspersonal, männliche durch männliches Sicherheitspersonal zu durchsuchen. 

 

6. Zum Sitzungssaal wird nur zugelassen, wer sich durch einen gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass ausweisen kann. Gleichgestellt ist auch die Vorlage eines ausländischen Ausweispapiers. Akkreditierte Medienvertreter haben zusätzlich einen gültigen Presseausweis im Original vorzuzeigen.

Zuhörern und akkreditierte Medienvertreter, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern, beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zum Sitzungssaal zu versagen. Bei Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen, die sich nicht ausweisen können, ist vor der Versagung des Zutritts die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.

7. Das Mitführen technischer Geräte, die grundsätzlich ihrer Gattung nach, d.h. unabhängig von ihrer technischen Ausstattung und Funktionstüchtigkeit im Einzelfall, zur Aufzeichnung oder Übertragung von Foto-, Film- oder Tonaufnahmen geeignet sind (insbesondere Mobiltelefone, Tonbandgeräte, Mikrophone, tragbare Computer, Fotoapparate und Filmkameras etc.), ist den Zuhörern nicht gestattet. Derartige Gegenstände sind für die Dauer der Sitzung abzugeben. Die Rückgabe erfolgt beim Verlassen des Sitzungssaals und dessen unmittelbarer Umgebung. Polizeiliche Maßnahmen auf anderer Rechtsgrundlage bleiben hiervon unberührt. Ausgenommen von diesem Verbot sind die am Verfahren beteiligten Berufsrichter der Kammer sowie die beteiligten Staats- und Rechtsanwälte sowie geladene Gutachter. 

Soweit Medienvertreter akkreditiert sind, dürfen Mobiltelefone, Laptops bzw. Notebooks, nicht jedoch Tonbandgeräte, Mikrophone, Fotoapparate und Filmkameras etc., in den Sitzungssaal mitgeführt werden. Die Benutzung mitgeführter Mobiltelefone, Laptops bzw. Notebooks ist nur im Offline-Betrieb gestattet. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht angefertigt werden. Das Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. 

Den akkreditierten Medienvertretern wird untersagt, Gegenstände, insbesondere Schreibwerkzeug an andere Personen im Zuhörerraum zu übergeben. 

Nicht akkreditierten Medienvertretern ist (ausschließlich) mitgeführtes Schreibzeug nach Überprüfung zu belassen.

Insbesondere in Fällen von Verstößen gegen diese Anordnungen behält sich der Vorsitzende sowohl eine sofortige Verweisung der Zuwiderhandelnden aus dem Sitzungssaal als auch eine sofortige Änderung der Anordnungen zur Nutzung von Laptops/Notebooks im Sitzungsaal vor.

8. Der Verzehr von Speisen und Getränken im Zuhörerraum des Sitzungssaals ist verboten.

9. Den Anordnungen der Wachtmeister und der übrigen Sicherheitsbeamten ist unverzüglich Folge zu leisten.

10. Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal durch akkreditierte Medienvertreter: 

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen durch akkreditierte Medienvertreter im Sitzungssaal sind bis zum Beginn der Sitzung gestattet. 

Die Persönlichkeitsrechte der anwesenden Personen sind zu wahren, insoweit gelten insbesondere die Bestimmungen des Presse- und des Kunsturheberrechts.

Film-, Ton- oder Bildaufnahmen sind nach Aufforderung des Vorsitzenden oder der von ihm beauftragten Person (Pressesprecher, Justizwachtmeister) sofort einzustellen, die Geräte abzuschalten und aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Während sämtlicher Sitzungen sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt.

Etwaige Interviews mit Verfahrensbeteiligten oder anderen Personen sind in der Regel nur außerhalb des Sitzungssaales gestattet, nach ggfls. formloser Genehmigung vor Ort auch im Sitzungssaal möglich.

Darüber hinaus sind Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal nicht gestattet.

 

11. Akkreditierung der Medienvertreter

a.                                            Für die Medienvertreter werden an allen Sitzungstagen 25 Plätze im Zuhörerraum des Sitzungssaals 1 reserviert. Die reservierten Plätze werden nur akkreditierten Medienvertretern zugewiesen, die sich mit einer Pressekarte der Pressestelle des Landgerichts Kaiserslautern ausweisen. Die Akkreditierung gilt für die gesam te Dauer der Hauptverhandlung und ist mit einem bestimmten Sitzplatz verbunden. Sollten reservierte Plätze bis 15 Minuten vor Beginn des jeweiligen Hauptverhandlungstages nicht eingenommen sein, werden bis dahin nicht eingenommene Plätze an wartende Zuhörer vergeben, die sonst keinen Einlass finden könnten. Verlassen akkreditierte Medienvertreter nur kurzfristig ihren Platz (maximal 15 Minuten), ist dieser nicht zu belegen. Im Übrigen gilt Ziffer 2.

b.                                            Für jeden reservierten Sitzplatz wird eine Pressekarte ausgegeben, die die Nummer des Platzes enthält. Die Pressekarte kann auf mehrere Medienvertreter - z.B. aus einer Redaktion oder einem Presseorgan - ausgestellt werden (höchstens 4 pro Karte). Es erhält aber immer nur einer der in der Karte genannten Medienvertreter Zugang zu dem reservierten Sitzplatz. 

c.                                             Sollten mehr Pressekarten beantragt werden als reservierte Plätze vorhanden sind, wird ein Auswahlverfahren per Losentscheid mit der Maßgabe durchgeführt werden, dass die Besetzung der reservierten Plätze mit 5 Journalisten regionaler Medien (PLZ-Region mit den Anfangszahlen 66 und 67), davon mindestens ein öffentlich-rechtlicher Fernsehsender, und zehn Journalisten überregionaler Medien (d.h. alle übrigen PLZ-Regionen), davon mindestens ein öffentlich-rechtlicher und zwei private Fernsehsender, sowie mindestens zwei Vertreter jeweils einer Nachrichtenagentur, sichergestellt ist. Entscheidend für die Einordnung als regional oder überregional ist der Sitz der Redaktion. 

d.                                            Sollten nach Umsetzung der vorgenannten Regelung noch reservierte Plätze unbesetzt bleiben, werden die noch freien Plätze ohne örtliche Differenzierungen per Losentscheid unter den verbliebenen Medienvertretern, die einen Antrag auf Akkreditierung gestellt haben, vergeben.

e.                                            Wird eine Akkreditierung widerrufen oder zurückgegeben oder die Pressekarte bis zum Ablauf des letzten Werktages vor dem 2. Verhandlungstag nicht abgeholt, kann die Pressekarte erneut vergeben werden. Über das Vergabeverfahren entscheidet der Vorsitzende.

f.                                             Ohne Vorlage der Pressekarte im Original wird kein Zugang zu dem reservierten Platz gewährt. Die Teilnahme als sonstiger Zuhörer und Repräsentant der nicht akkreditierten Öffentlichkeit bleibt hiervon unberührt.

g.                                            Die Akkreditierung der Medienvertreter wird vom Pressesprecher des Landgerichts Kaiserslautern geregelt. Das Akkreditierungsgesuch muss schriftlich oder per E-Mail spätestens bis 13.01.2025, 12.00 Uhr gestellt werden.

 

12. […]

13. […]“

 


stv. Medienreferenten: 

 

Dr. Alexander Schäfer
Vorsitzender Richter am Landgericht
Landgericht Kaiserslautern
Bahnhofstr. 24
67655 Kaiserslautern
alexander.schaefer@zw.jm.rlp.de
Tel. 0631/3721-0      Fax 0631/3721-115 

 

Dr. Johannes Barrot 

Vorsitzender Richter am Landgericht
Landgericht Kaiserslautern
Bahnhofstr. 24
67655 Kaiserslautern
johannes.barrot@zw.jm.rlp.de
Tel. 0631/3721-0      Fax 0631/3721-115

 

 

 

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